Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9968
FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08 (https://dejure.org/2009,9968)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.01.2009 - 2 V 193/08 (https://dejure.org/2009,9968)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. Januar 2009 - 2 V 193/08 (https://dejure.org/2009,9968)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,9968) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansetzen eines fiktiven Arbeitslohns bei der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages gem. § 31 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei Führung des Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH & Co KG

  • Judicialis

    GewStG § 28; ; GewStG § 28 Abs. 1; ; GewStG § 31 Abs. 5; ; GewStG § 33 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 429
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.04.2007 - I R 23/06

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Windkraftanlagenbetreibers - Kein

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 4. April 2007 (Az. I R 23/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 836) entschieden, dass bei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG grundsätzlich eine Aufteilung des GewSt-Messbetrags anhand der gezahlten Arbeitslöhne auf die Betriebsstätten.

    Der BFH habe weiter mit Urteil vom 4. April 2007 (BStBl II 2007, 836) entschieden, dass negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus in der Standortgemeinde keinen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab rechtfertigen würden.

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (BFH-Urteile vom 4. April 2007, BStBl II 2007, 836; vom 24. Mai 2006, BFH/NV 2007, 270).

    Dieser Maßstab ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn --was vorliegend wegen der Fiktion des § 31 Abs. 5 GewStG nicht der Fall ist-- die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden kann (BFH-Urteil vom 4. April 2007 a.a.O. allerdings zu einem Fall mit "echten" Arbeitslöhnen).

    Im Übrigen können etwaige negative Auswirkungen der Windkraftanlagen auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus einen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab nicht begründen (BFH-Urteil vom 4. April 2007 a.a.O.).

  • BFH, 07.12.1994 - I K 1/93

    Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08
    Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 (Az. I K 1/93) berufen.

    Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf das Urteil des BFH vom 7. Dezember 1994 (a.a.O.) zur Zerlegung der Körperschaftsteuer (KSt) berufen.

  • BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02

    Gewerbesteuerzerlegung bei konzerngebundenen Leasingunternehmen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08
    Der BFH habe aus diesem Grund unter Hinweis auf die Kommentierung von Bichel (Steuerliche Betriebsprüfung 1978, 185) und von Hofmeister (in Blümich, EStG/GewStG, Anm. 10 zu § 31 GewStG) mit Urteil vom 12. Februar 2004 (BStBl II 2004, 602) klargestellt, dass für die geschäftsführende Komplementärin einer GmbH & Co. KG ein Mitunternehmerlohn von 50.000,00 DM anzusetzen sei.

    Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der einzige im Betrieb tätige Mitunternehmer eine juristische Person ist, wie im Streitfall eine geschäftsführende Komplementär-GmbH einer GmbH und Co. KG (BFH-Urteil vom 12. Februar 2004 BStBl II 2004, 602; Glanegger /Güroff, GewStG, § 31 RNr. 9 a.E.; Hofmeister in Blümich, GewStG, § 31 RNr. 10).

  • BFH, 14.11.1989 - VII B 124/89

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftersuchens und Vorlageersuchens

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08
    Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH/NV 1990, 279, 280; 670m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2006 - I R 102/04

    Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Geschäftsbank

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08
    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (BFH-Urteile vom 4. April 2007, BStBl II 2007, 836; vom 24. Mai 2006, BFH/NV 2007, 270).
  • BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84

    Verfassungsmäßigkeit - Gewerbesteuer - Zerlegung - Aufteilung von gewerblichen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08
    Da der in einem gewerblichen Unternehmen tätige Mitunternehmer in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen stehen könne, weil wegen des Selbstkontrahierungsverbots kein Arbeitsvertrag geschlossen werden könne und die gezahlte Geschäftsführervergütung Gewinnanteil und nicht Arbeitslohn sei, fingiere das Gesetz für diese Fälle einen Unternehmerlohn (z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1987, BStBl II 1988, 191).
  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06

    Bestimmung des Ortes der geschäftlichen Oberleitung - Zerlegung eines

    Daher ist § 31 Abs. 5 GewStG auch anzuwenden, wenn es sich bei den Mitunternehmern einer Personengesellschaft um juristische Personen handelt (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.02.2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602; Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 05.01.2009 2 V 193/08, EFG 2009, 429; Hofmeister in Blümich, GewStG, § 31 Tz. 10; Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, § 31 Tz. 27; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, § 31 Tz. 9; a.A. Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 Tz. 43 a.E.).

    Auch dieser gilt ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 31 GewStG als Arbeitslohn i.S.d. Zerlegungsvorschriften (vgl. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 05.01.2009 2 V 193/08, zitiert nach juris, Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, § 31 Tz. 26).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht